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Im Fall der Einleitung eines Insolvenzverfahrens im Sinne der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates und insbesondere im Fall von Vergleichen und ähnlichen Verfahren sollte der Anweisungsbefugte in der Lage sein, vollständig oder teilweise auf die Einziehung einer festgestellten Forderung zu verzichten.
Der zuständige Anweisungsbefugte kann den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Einziehung einer festgestellten Forderung nur aussprechen, Erwägt der…
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die in Artikel 40 Absatz 1 genannte Pflicht ausgesetzt wird, wenn die Geschäftsleiter Maßnahmen ergreifen, um Schäden…
Artikel 40 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Erwägt der zuständige Anweisungsbefugte, auf die Einziehung einer festgestellten Forderung ganz oder teilweise zu…
Erwägt der zuständige Anweisungsbefugte, auf die Einziehung einer festgestellten Forderung ganz oder teilweise zu verzichten, so vergewissert er sich, dass der…
Nach Artikel 86 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU dürfen reguläre Insolvenzverfahren bei den unter diese Richtlinie fallenden Unternehmen nur auf Initiative…
Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren sowie damit zusammenhängende Klagen sind vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.