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Was die Einnahmen anbelangt, so ist es erforderlich, negative Anpassungen der Eigenmittel zu berücksichtigen, die unter die Verordnungen (EU, Euratom) Nr. 609/2014 und (EU, Euratom) 2021/770 des Rates fallen. Vom Fall der Eigenmittel abgesehen, sollten die bestehenden Aufgaben des Anweisungsbefugten, auch in Bezug auf die Kontrolle, in den verschiedenen Etappen des Verfahrens beibehalten werden: Aufstellung der Forderungsvorausschätzung, Erteilung von Einziehungsanordnungen, Versendung der Zahlungsaufforderung, mit der der Schuldner von der Feststellung der Forderung unterrichtet wird, und — falls erforderlich — Entscheidung über einen Forderungsverzicht nach Maßgabe von Kriterien, mit denen die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sichergestellt wird, um für eine effiziente Einziehung von Einnahmen zu sorgen.
Der Anweisungsbefugte erstellt einen voraussichtlichen Fälligkeitsplan, nach dem der Kommission die in dem Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 definierten…
Die Eigenmittel nach Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 werden unbeschadet der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 und der Verordnung…
Abweichend von Absatz 1 bedarf es für die Eigenmittel im Sinne des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053, die von den Mitgliedstaaten zu bestimmten…
Angesichts der Art der zu finanzierenden Maßnahmen sollte ein Teil der im Rahmen des Instruments verfügbaren Beträge für Darlehen für Mitgliedstaaten verwendet…
Einige Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 wurden in die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 des Rates aufgenommen und sind nicht von der…
Abweichend von Artikel 209 Absatz 3 Unterabsätze 1, 2 und 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 sollten Rückzahlungen und Einnahmen im Rahmen von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.