Erwägungsgrund 2 32024R2516
Die Form, in der EU-Düngeprodukte gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009 gekennzeichnet werden, sollte an technologische und gesellschaftliche Veränderungen im Bereich der Digitalisierung angepasst werden. Dies sollte ohne Beeinträchtigung der Qualität oder Zugänglichkeit der Informationen und zur Bereitstellung besserer Informationen erfolgen, wobei den Auswirkungen auf Wirtschaftsakteure und Endnutzer und deren Vorteilen Rechnung zu tragen ist.