Gesetze
Gesetz wird geladen …
Für die Zwecke des Artikels 5a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 teilen Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, im Zeitraum vom 1. Dezember 2024 bis zum 30. November 2025 im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill ( Euphausia superba ) zu befischen, dies der Kommission unter Verwendung des Formblatts gemäß Anhang VII, Anlage, Teil B bis spätestens 1. Mai 2024 mit.
Abweichend von den Fristen gemäß Artikel 7 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 und auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen übermittelt die Kommission die Mitteilungen dem CCAMLR-Sekretariat bis spätestens 30. Mai 2024.
Die Mitteilung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels enthält für jedes Fischereifahrzeug, das die Genehmigung zur Krill-Fischerei erhält, die in Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 genannten Angaben.
Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill zu befischen, so teilt er dies nur für fangberechtigte Fischereifahrzeuge mit, die zum Zeitpunkt der Mitteilung
seine Flagge führen oder
die Flagge eines anderen CCAMLR-Mitglieds führen und zum Zeitpunkt der Fischerei voraussichtlich die Flagge dieses Mitgliedstaats führen werden.
Kann ein fangberechtigtes Fischereifahrzeug, das dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 notifiziert wurde, aus legitimen betrieblichen Gründen oder wegen höherer Gewalt nicht an der Fischerei auf Antarktischen Krill teilnehmen, so darf der betreffende Mitgliedstaat seine Ersetzung durch ein anderes Fischereifahrzeug genehmigen. In diesem Fall informiert der betreffende Mitgliedstaat das CCAMLR-Sekretariat unverzüglich mit der Kommission in Kopie und übermittelt Folgendes:
die vollständigen Angaben zu dem/den vorgesehenen Ersatz-Fischereifahrzeug(en), einschließlich der Angaben gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004, und
eine umfassende Erläuterung der Gründe für den Tausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.
seine Flagge führen oder
Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill zu befischen, so teilt er dies nur für fangberechtigte Schiffe mit, die zum…
Die Mitteilung gemäß Absatz 1 dieses Artikels enthält für jedes Schiff, dem der Mitgliedstaat die Genehmigung zur Fischerei auf Antarktischen Krill erteilen…
Die Mitgliedstaaten, die im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill fischen wollen, übermitteln nur Angaben zu den fangberechtigten Schiffen, die zum…
Die Mitgliedstaaten, die im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill fischen wollen, übermitteln nur Angaben zu fangberechtigten Schiffen, die zum…
In der Fangsaison 2014/2015 dürfen nur Mitgliedstaaten, die der CCAMLR-Kommission angehören, im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill (Euphausia…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.