Erwägungsgrund 3 32004R0601
Die Gemeinschaft sollte als Vertragspartei des Übereinkommens darauf achten, dass die von der CCAMLR erlassenen Bestandserhaltungsmaßnahmen auf die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft Anwendung finden.
Die Gemeinschaft sollte als Vertragspartei des Übereinkommens darauf achten, dass die von der CCAMLR erlassenen Bestandserhaltungsmaßnahmen auf die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft Anwendung finden.