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Wird eine TAC nur einem einzigen Mitgliedstaat zugeteilt, so kann es zweckmäßig sein, diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu ermächtigen, diese TAC selbst festzusetzen. Eine solche Ermächtigung ist angemessen, sofern der Mitgliedstaat bei der Festsetzung der Höhe der TAC die Grundsätze und Vorschriften der GFP einhält. Um die ordnungsgemäße Anwendung der Grundsätze und Vorschriften der GFP durch diese Mitgliedstaaten zu gewährleisten, bewertet die Kommission die ihr von dem Mitgliedstaat übermittelten Informationen über die Festsetzung dieser TAC und die Daten, auf deren Grundlage diese Festsetzung erfolgt.
Die in Anhang I festgesetzten TACs werden, soweit dort angegeben, von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzt.
Die Mitgliedstaaten können, wenn sie dies für zweckmäßig halten, beschließen, Beihilfen gemäß Absatz 1 Buchstaben a, e und f gemäß der Verordnung (EU) Nr.…
Wird eine TAC nur einem einzigen Mitgliedstaat zugeteilt, so empfiehlt es sich, diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise…
Wird eine TAC für einen Bestand nur einem einzigen Mitgliedstaat zugewiesen, so empfiehlt es sich, diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 1 AEUV zu…
Durch diese Verordnung wird es den Mitgliedstaaten ermöglicht, Maßnahmen im Bereich der Einfuhr zu erlassen, sofern diese Maßnahmen im Einklang mit dem AEUV…
Ungeachtet dieses Artikels kann ein Mitgliedstaat beschließen, die von ihm für die Zwecke des Artikels 9 benannte zuständige Behörde zu beauftragen, die in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.