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Für 2024 müssen die Obergrenzen für den Fischereiaufwand gemäß den Artikeln 6, 11, 13 und 16 der Verordnung (EU) 2023/2053 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer festgesetzt werden.
Für 2025 müssen die Obergrenzen für den Fischereiaufwand gemäß den Artikeln 6, 11, 13 und 16 der Verordnung (EU) 2023/2053 des Europäischen Parlaments und des…
Für 2022 müssen die Obergrenzen für den Fischereiaufwand gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 9 sowie Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1627 festgesetzt werden.
Um die vollständige Umsetzung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1559/2007 eingerichteten mehrjähriger Wiederauffüllungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im…
Für 2016 müssen die Obergrenzen für den Fischereiaufwand gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 509/2007, Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 676/2007, den…
Für 2019 müssen die Obergrenzen für den Fischereiaufwand gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 509/2007 und den Artikeln 5, 6, 7 und 9 sowie Anhang I der…
Die besonderen Maßnahmen für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer werden, soweit es um ihre Finanzierung geht, als Wiederauffüllungsplan im Sinne des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.