Erwägungsgrund 6 32024R2591
Diese Maßnahmen sind dringlich aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung der Fischereitätigkeiten der Union in der Fischereizone Guinea-Bissaus und der Notwendigkeit, die Unterbrechung dieser Tätigkeiten so kurz wie möglich zu halten. Daher wird das Protokoll vorläufig ab dem Tag seiner Unterzeichnung angewandt, damit die Unionsschiffe ihre Fischereitätigkeiten so bald wie möglich wieder aufnehmen können. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab demselben Zeitpunkt gelten —