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Unter Berücksichtigung der Neubewertung durch die Behörde und der von den Unternehmern vorgelegten Daten sollten die Spezifikationen für Sorbinsäure (E 200) und Kaliumsorbat (E 202) geändert werden. Insbesondere sollten die derzeitigen Höchstmengen für toxische Elemente gesenkt und eine Höchstmenge für Zink festgelegt werden, wobei der Wert zu berücksichtigen ist, der sich derzeit durch Anwendung der guten Herstellungspraxis erreichen lässt. Außerdem sollte die Beschreibung von Kaliumsorbat (E 202) dahin gehend geändert werden, dass sie sich nicht nur auf seine Pulverform, sondern auch auf seine Granulatform bezieht, da die erstgenannte Form durch Mahlen aus der letztgenannten Form hergestellt wird und beide physikalische Formen – Pulver und Granulat – die gleiche Reinheit aufweisen. Außerdem sollten einige Anpassungen betreffend die Beschreibung von Sorbinsäure (E 200) und Kaliumsorbat (E 202) vorgenommen werden.
Am 30. Juni 2015 legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) ein wissenschaftliches Gutachten zur Neubewertung von…
Am 1. März 2019 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) ein wissenschaftliches Gutachten zu den Folgemaßnahmen nach der…
Am 1. März 2019 gab die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten zu den Folgemaßnahmen nach der Neubewertung von Sorbinsäure (E 200) und Kaliumsorbat (E 202)…
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird wie folgt geändert: 1. Der Eintrag für „E 200 Sorbinsäure“ wird wie folgt geändert: a) Die Spezifikation…
Da die Behörde keine unmittelbaren gesundheitlichen Bedenken aufgrund des Vorhandenseins von toxischen Elementen und Katalysatoren festgestellt hat und damit…
Am 30. Juni 2015 veröffentlichte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) ein wissenschaftliches Gutachten zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.