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Für Pyridaben in oder auf Äpfeln, Birnen, Quitten, Mispeln, Japanischen Wollmispeln und anderem Kernobst legte der Antragsteller die fehlenden Angaben über Rückstandsuntersuchungen nicht vor. Für eine Gruppe von Kernobst wurden jedoch die neuen Rückstandsdaten zu Birnen und Äpfeln zur Unterstützung alternativer guter landwirtschaftlicher Praxis vorgelegt. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass die vorgelegten Rückstandsuntersuchungen ausreichen, um für die gesamte Gruppe von Kernobst einen niedrigeren RHG abzuleiten . Für Kernobst ist es daher angemessen, den RHG auf den von der Behörde vorgeschlagenen Wert festzulegen und die entsprechenden Fußnoten, die die Vorlage zusätzlicher Informationen erfordern, aus Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu streichen.
Für Pyridaben in oder auf Aprikosen, Pfirsichen und Bohnen (mit Hülsen) legte der Antragsteller die fehlenden Angaben über Rückstandsuntersuchungen nicht vor.…
Für Milbemectin hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in…
Für Captan legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in…
Für Fenpyroximat legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.…
Für Quitten, Mispeln und Japanische Wollmispeln schlug der Antragsteller die Ableitung eines RHG auf Grundlage einer alternativen guten landwirtschaftlichen…
Für Pyridaben legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.