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Für Tebufenpyrad in oder auf Aprikosen, Pfirsichen, Brombeeren und Kratzbeeren legte der Antragsteller die fehlenden Angaben über Rückstandsuntersuchungen vor, und die Behörde kam zu dem Schluss, dass die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 genannte Datenlücke ausreichend geschlossen wurde . Auf der Grundlage der vorgelegten Rückstandsuntersuchungen schlug die Behörde vor, die geltenden RHG für Aprikosen und Pfirsiche zu senken und die RHG für Brombeeren und Kratzbeeren beizubehalten. Es ist daher angemessen, für Aprikosen und Pfirsiche die RHG auf den von der Behörde vorgeschlagenen Wert festzulegen und die RHG für Brombeeren und Kratzbeeren beizubehalten sowie die entsprechenden Fußnoten, die die Vorlage zusätzlicher Informationen erfordern, aus Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu streichen.
Für Tebufenpyrad legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen…
Für Pyridaben in oder auf Aprikosen, Pfirsichen und Bohnen (mit Hülsen) legte der Antragsteller die fehlenden Angaben über Rückstandsuntersuchungen nicht vor.…
Für Tebufenpyrad in oder auf Honig und sonstigen Imkereierzeugnissen legte der Antragsteller die fehlenden Angaben über spezifische Analysemethoden für Honig…
Für Tebufenpyrad in oder auf Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ausgenommen Honig und sonstige Imkereierzeugnisse, legte der Antragsteller die fehlenden Angaben…
Für Tebufenpyrad in oder auf Bohnen (mit Hülsen) und Hopfen legte der Antragsteller die fehlenden Angaben über Rückstandsuntersuchungen für Bohnen (mit Hülsen)…
Für Fenpyrazamin legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Überprüfung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.