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In Bezug auf DFA bei Wechselkulturen stellte die Behörde fest, dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager hinsichtlich der Notwendigkeit erforderlich ist, RHG nicht nur unter Berücksichtigung der unmittelbaren Anwendung auf diesen Kulturen, sondern auch der zu erwartenden über die Wurzeln aufgenommenen Rückstände festzulegen. Da Studien zufolge bei Wechselkulturen die Aufnahme von DFA-Rückständen vorheriger Kulturen aus dem Boden nicht vollständig vermieden werden kann, sollten RHG festgelegt werden, die sowohl die unmittelbare Anwendung als auch eine derartige Aufnahme von Rückständen aus dem Boden widerspiegeln. Dies ist relevant für Chinakohle, Grünkohle, „Blattkohle — Sonstige“, Sesamsamen, Sonnenblumenkerne, Mais, Hafer, Roggen, Zuckerrübenwurzeln und Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte.
In Bezug auf DFA und Flupyradifuron wurden gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zwei Anträge auf Änderung der geltenden RHG für…
Für Bixafen legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor. Die…
Für Dimethenamid-P hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in…
Für Chloridazon legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor.…
Die Behörde schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition „Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat“ in die getrennten Rückstandsdefinitionen…
In Bezug auf Flupyradifuron empfiehlt die Behörde wegen der Persistenz des Wirkstoffs im Boden die Festlegung vorläufiger RHG für mehrere Erzeugnisse. Sie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.