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Die Instrumentalisierung von Migranten durch Drittstaaten oder feindselige nichtstaatliche Akteure kann beabsichtigte destabilisierende Auswirkungen auf die Union haben. Auf eine solche Situation wird in der Verordnung (EU) 2024/1359 des Europäischen Parlaments und des Rates eingegangen, auf die wiederum in den einschlägigen Kriterien für die Aufnahme von Personen und Organisationen in die Liste, die die Instrumentalisierung von Migranten planen, steuern, unterstützen, anderweitig erleichtern oder sich unmittelbar oder mittelbar daran beteiligen, Bezug genommen wird. Angesichts der raschen Entwicklungen und Auswirkungen dieses Problems, sowie des Vorgehens durch die betreffenden Drittstaatsakteure oder feindseligen nichtstaatlichen Akteuren, soll mit diesem Querverweis Kohärenz gewährleistet werden.
Außerdem müssen die Bestimmungen und Schutzvorschriften des Unionsrechts gestärkt werden, damit die Mitgliedstaaten rasch handeln können, um…
Die in Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1359 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Instrumentalisierung von Migranten kann…
Eine Instrumentalisierungssituation könnte entstehen, wenn ein Drittstaat oder ein feindseliger nichtstaatlicher Akteur Reisen von Drittstaatsangehörigen und…
Um ein hohes Maß an politischer Kontrolle und Unterstützung zu gewährleisten und die Solidarität der Union zum Ausdruck zu bringen, ist die Überlegung relevant,…
Insbesondere sollte es dem betreffenden Mitgliedstaat im Fall einer Instrumentalisierung von Migranten erforderlichenfalls möglich sein, den Grenzverkehr durch…
die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an, die Unterstützung oder anderweitige Erleichterung der in Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.