Erwägungsgrund 17 32024R3015
Derzeit gibt es kein Unionsrecht, nach dem Behörden der Mitgliedstaaten befugt wären, ein Produkt unmittelbar zurückzuhalten, zu beschlagnahmen oder dessen Rücknahme vom Markt anzuordnen, wenn festgestellt wird, dass es vollständig oder teilweise in Zwangsarbeit hergestellt wurde.