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Haben die Behörden eines Mitgliedstaats, in dem eine öffentliche Urkunde oder eine beglaubigte Kopie davon vorgelegt wird, berechtigte Zweifel an der Echtheit dieser öffentlichen Urkunde oder der beglaubigten Kopie davon, so ergreifen sie folgende Maßnahmen, um diese Zweifel auszuräumen:
Überprüfung der in Artikel 22 genannten verfügbaren Muster der Urkunden im Datenspeicher des IMI;
sofern weiter Zweifel bestehen, Stellung eines Auskunftsersuchens über das IMI
an die Behörde, die die öffentliche Urkunde ausgestellt hat, oder gegebenenfalls an die Behörde, die die beglaubigte Kopie davon angefertigt hat, oder an beide, oder
an die zuständige Zentralbehörde.
Berechtigte Zweifel an der Echtheit einer öffentlichen Urkunde oder der beglaubigten Kopie davon nach Absatz 1 können sich insbesondere beziehen auf
die Echtheit der Unterschrift;
die Eigenschaft, in der die die Urkunde unterzeichnende Person gehandelt hat;
die Echtheit des Siegels oder Stempels;
eine mögliche Fälschung oder Verfälschung der Urkunde.
Auskunftsersuchen nach diesem Artikel sind zu begründen.
Den Auskunftsersuchen nach diesem Artikel ist eine Kopie der betreffenden öffentlichen Urkunde oder der beglaubigten Kopie hiervon beizufügen, die über das IMI elektronisch übermittelt wurde. Diese Auskunftsersuchen und die dazugehörigen Antworten sind von allen Steuern, Abgaben und Gebühren befreit.
Die Behörden antworten auf ein Auskunftsersuchen nach diesem Artikel innerhalb kürzester Frist, auf jeden Fall jedoch innerhalb einer Frist von maximal fünf Arbeitstagen bzw. von zehn Arbeitstagen, wenn das Ersuchen von einer Zentralbehörde bearbeitet wird.Kann die Frist gemäß Unterabsatz 1 in Ausnahmefällen nicht eingehalten werden, so einigen sich die ersuchte Behörde und die ersuchende Behörde auf eine Verlängerung der Frist.
Wird die Echtheit der öffentlichen Urkunde oder ihrer beglaubigten Kopie nicht bestätigt, so ist die ersuchende Behörde nicht verpflichtet, sie zu bearbeiten.
Wenn die Behörden eines Mitgliedstaats, in dem eine öffentliche Urkunde oder eine beglaubigte Kopie dieser Urkunde vorgelegt wird, berechtigte Zweifel an der…
Wird in der Antwort der ersuchten Behörde die Echtheit der öffentlichen Urkunde oder der beglaubigten Kopie dieser Urkunde nicht bestätigt oder geht keine…
Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten einander gegenseitigen Beistand leisten, um die Anwendung dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der Anwendung…
Ein Auskunftsersuchen hindert die zuständigen Behörden nicht daran, nach Maßgabe des einschlägigen nationalen Rechts und des Unionsrechts Maßnahmen zu…
Eine ersuchte Behörde kann ein Auskunftsersuchen nach Artikel 11 ablehnen, wenn eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.