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Notfallverfahren sollten in den Verordnungen (EU) Nr. 305/2011, (EU) 2016/424, (EU) 2016/425, (EU) 2016/426, (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EU) 2023/1230 festgelegt werden. Diese Verfahren sollten erst nach der Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt und nur dann Anwendung finden, wenn eine bestimmte Ware, die unter diese Verordnungen fällt, gemäß der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Ware eingestuft wurde und die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Aktivierung dieser Verfahren gemäß der genannten Verordnung erlassen hat.
Wurde der Notfallmodus für den Binnenmarkt im Wege eines gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakts des Rates aktiviert und…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 43b bis 43e der vorliegenden Richtlinie nur während des Notfallmodus für den…
Maßnahmen, die auf der Grundlage dieses Abschnitts ergriffen werden, gelten nur solange wie der Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 41b bis 41e der vorliegenden Richtlinie nur während des Notfallmodus für den…
Notfallverfahren sollten in den Richtlinien 2000/14/EG, 2006/42/EG, 2010/35/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU und…
Die Einführung dieser krisenrelevanten Anpassungen an die einschlägigen sektorspezifischen Unionsvorschriften erfordert gezielte Anpassungen der folgenden 16…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.