Erwägungsgrund 28 32024R2747
Um im Zusammenhang mit dem Eventualfallrahmen und im Rahmen des Wachsamkeits- und Notfallmodus für den Binnenmarkt für eine wirksame Koordinierung und einen wirksamen Informationsaustausch zu sorgen, sollten die Mitgliedstaaten ein zentrales Verbindungsbüro benennen, das für den Kontakt mit dem von der Kommission benannten Verbindungsbüro auf Unionsebene und mit den zentralen Verbindungsbüros der anderen Mitgliedstaaten zuständig ist. Die zentralen Verbindungsbüros sollten als Anlaufstelle für die Kontakte der jeweils zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten fungieren und Informationen von diesen Behörden, gegebenenfalls auch von Behörden auf regionaler und lokaler Ebene, sammeln. Die zentralen Verbindungsbüros sollten außerdem für die Koordinierung und den Informationsaustausch zuständig sein. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, eine bereits bestehende Behörde als ihr zentrales Verbindungsbüro zu benennen. Diese Verbindungsbüros sollten den zentralen Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten außerdem alle krisenrelevanten Informationen übermitteln, und zwar möglichst in Echtzeit.