Erwägungsgrund 16 32024R2773
Die Unterstützung auf der Grundlage des Mechanismus sollte in einer Weise bereitgestellt und gewährt werden, die einen gleichberechtigten Zugang sowohl für bilaterale Kreditgeber als auch für die Union gewährleistet. Die Gewährung bilateraler Darlehen über einen Intermediär sollte der Unterstützungsfähigkeit dieser Darlehen nach dieser Verordnung nicht entgegenstehen. Die nicht rückzahlungspflichtige finanzielle Unterstützung sollte der Ukraine zugewiesen werden, um das MFA-Darlehen und die unterstützungsfähigen bilateralen Darlehen entsprechend dem Anteil des Kapitalbetrags des jeweiligen Darlehens an der Summe der Kapitalbeträge des MFA-Darlehens und aller unterstützungsfähigen bilateralen Darlehen zurückzuzahlen. Die Mittelzuweisung sollte angepasst werden, sobald die betreffenden Darlehen, einschließlich Zinsen und sonstiger verbundener Kosten, von der Ukraine vollständig zurückgezahlt worden sind, sodass künftige Mittel den verbleibenden Darlehen entsprechend dem Anteil des Kapitalbetrags des MFA-Darlehens oder des unterstützungsfähigen bilateralen Darlehens an der Summe der Kapitalbeträge aller verbleibenden Darlehen zugewiesen werden. Der Kapitalbetrag eines jeden Darlehens sollte in den jeweiligen Darlehensunterlagen als ursprünglich zugesagter Kapitalbetrag definiert werden und keine sonstigen Faktoren wie Rückzahlungen, zusätzliche Finanzierungen oder kapitalisierte Beträge einbeziehen.