Erwägungsgrund 22 32019R0788
Bürger sollten die Möglichkeit haben, Initiativen online oder in Papierform zu unterstützen, indem sie lediglich die in Anhang III der vorliegenden Verordnung genannten personenbezogenen Daten bereitstellen. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission darüber informieren, ob sie in Teil A oder Teil B des Anhangs III aufgenommen werden wollen. Bürger, die das zentrale Online-Sammelsystem für eine Europäische Bürgerinitiative nutzen, sollten eine Initiative online durch Nutzung notifizierter elektronischer Identifizierungsmittel oder einer elektronischen Signatur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates unterstützen können. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten die dazu erforderlichen technischen Merkmale gemäß der genannten Verordnung vorsehen. Die Bürger sollten eine Unterstützungsbekundung nur einmal unterzeichnen.