Erwägungsgrund 10 32024R2773
Am 21. Mai 2024 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2024/1470 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP angenommen. In Erwägungsgrund 28 des Beschlusses (GASP) 2024/1470 heißt es, dass die restriktiven Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Verbot von Transaktionen im Kontext der Verwaltung der Vermögenswerte und Reserven der russischen Zentralbank so lange in Kraft bleiben sollten, bis Russland den Angriffskrieg gegen die Ukraine einstellt und die Ukraine für die durch diesen Krieg verursachten Schäden entschädigt.