Erwägungsgrund 109 32024R0792VERORDNUNG (EU) 2024/792 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine
Die Kommission sollte den Beschluss 2010/427/EU des Rates und gegebenenfalls die Rolle des Europäischen Auswärtigen Dienstes gebührend berücksichtigen,…
Erwägungsgrund 43 32025R0535VERORDNUNG (EU) 2025/535 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. März 2025 zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für die Republik Moldau
Die Kommission sollte die Reformagenda anhand der in dieser Verordnung aufgeführten Kriterien bewerten. Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser…
Erwägungsgrund 15 32021R1059VERORDNUNG (EU) 2021/1059 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. Juni 2021 über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg)
Die Rolle des durch Beschluss 2010/427/EU des Rates errichteten Europäischen Auswärtigen Dienstes und der Kommission bei der Ausarbeitung der strategischen…
Erwägungsgrund 84 32021R0947VERORDNUNG (EU) 2021/947 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Bezugnahmen auf die in Artikel 9 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates aufgeführten Außenhilfeinstrumente der Union, die durch die vorliegende Verordnung…
Erwägungsgrund 42 32024R1449VERORDNUNG (EU) 2024/1449 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Mai 2024 zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan
Die Kommission sollte die einzelnen Reformagenden anhand der in dieser Verordnung aufgeführten Kriterien bewerten. Um einheitliche Bedingungen für die…
Erwägungsgrund 5 32013D0759BESCHLUSS DES RATES vom 12. Dezember 2013 über Übergangsmaßnahmen für die Verwaltung des EEF vom 1. Januar 2014 bis zum Inkrafttreten des 11. Europäischen Entwicklungsfonds (2013/759/EU)
Die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes sind im Beschluss 2010/427/EU des Rates beschrieben .