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Die Bezugnahmen auf die in Artikel 9 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates aufgeführten Außenhilfeinstrumente der Union, die durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden, sind als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung zu verstehen. Die Kommission sollte sicherstellen, dass die vorliegende Verordnung entsprechend der in jenem Beschluss vorgesehenen Rolle des Europäischen Auswärtigen Diensts durchgeführt wird.
Diese Verordnung wird im Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU, insbesondere dessen Artikel 9, angewandt.
Bezugnahmen auf die Außenhilfeinstrumente nach dem Beschluss 2010/427/EU des Rates gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und die in ihr…
Die Bezugnahmen auf die in Artikel 9 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates aufgeführten Außenhilfeinstrumente sind auch als Bezugnahmen auf den vorliegenden…
Das Instrument sollte Maßnahmen zur Unterstützung dieser Unionsziele und der Unionspolitik im Bereich des auswärtigen Handelns vorsehen und auf den Maßnahmen…
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 2004/49/EG genannten Ausschusses —
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 22 der Richtlinie 2007/2/EG eingesetzten Ausschusses —
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.