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Im Jahr 2004 haben die Mitgliedstaaten eine — von ihnen nunmehr bekräftigte — allgemeine Erklärung zu militärischen Aspekten im Zusammenhang mit dem Einheitlichen Europäischen Luftraum abgegeben. Dieser Erklärung zufolge sollten die Mitgliedstaaten insbesondere die Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Stellen verstärken und, wenn und so weit wie es von allen betroffenen Mitgliedstaaten für erforderlich gehalten wird, die Zusammenarbeit zwischen ihren Streitkräften in allen Angelegenheiten des Flugverkehrsmanagements erleichtern.
Unter Berücksichtigung der Merkmale und der Art der militärischen Aktivität in jedem Mitgliedstaat sowie der Organisation militärischer Angelegenheiten in ihrem…
Die Mitgliedstaaten haben sich in einer Erklärung zu militärischen Aspekten im Zusammenhang mit dem einheitlichen europäischen Luftraum verpflichtet, unter…
Nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 sorgen die Mitgliedstaaten und die Kommission dafür, dass bei der Verwirklichung des einheitlichen europäischen…
Eine unterschiedliche Organisation der Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Stellen in der Gemeinschaft behindert ein einheitliches und…
Die Mitgliedstaaten ergreifen im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik die notwendigen Maßnahmen um sicherzustellen, dass zwischen den zuständigen zivilen und…
Artikel 9a der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 sah vor, dass die Mitgliedstaaten funktionale Luftraumblöcke einrichten, um die Zusammenarbeit zwischen Anbietern…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.