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Die Mitgliedstaaten sollten eine nationale Aufsichtsbehörde benennen, die die Aufgaben wahrnimmt, die dieser Behörde im Rahmen dieser Verordnung übertragen werden. Damit die durchgängige und solide Beaufsichtigung der Erbringung von Diensten in ganz Europa gewährleistet ist, sollten die nationalen Aufsichtsbehörden über ausreichend Unabhängigkeit und Mittel verfügen. Insbesondere durch die Finanzierung dieser Behörden sollte ihre Unabhängigkeit gewährleistet sein und ihnen ermöglicht werden, im Einklang mit den Grundsätzen der Fairness, Transparenz, Diskriminierungsfreiheit und Verhältnismäßigkeit zu arbeiten. Dies sollte dem nicht entgegenstehen, dass eine nationale Aufsichtsbehörde mit einer anderen Regulierungsbehörde, etwa der nationalen zuständigen Behörde oder der nationalen für Wettbewerb zuständigen Behörde, verbunden ist, wenn die gemeinsame Behörde die Anforderungen an Unabhängigkeit erfüllt und sofern die Entscheidungen hinsichtlich der der nationalen Aufsichtsbehörde im Rahmen der vorliegenden Verordnung übertragenen Aufgaben unabhängig von anderen der gemeinsamen Behörde übertragenen Aufgaben ergehen.
Eine nationale Aufsichtsbehörde kann mit einer anderen Regulierungsbehörde, etwa einer in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates genannten…
Um die Überwachung der ordnungsgemäßen Umsetzung der Sorgfaltspflichten der Unternehmen und die ordnungsgemäße Durchsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen,…
In jedem Mitgliedstaat sollte eine unabhängige Aufsichtsbehörde eingerichtet werden, um die Unparteilichkeit ihrer Entscheidungen und die ordnungsgemäße und…
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass ihre nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen rechtlich von der Regierung getrennt sind. Dies sollte die…
Die Mitgliedstaaten sollten für die Durchsetzung der vielfältigen Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie mehrere zuständige Behörden benennen können. Um die…
Um die einheitliche Anwendung und Durchsetzung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen des nationalen Rechts zu gewährleisten, sollten die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.