Gesetze
Gesetz wird geladen …
Artikel 9a der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 sah vor, dass die Mitgliedstaaten funktionale Luftraumblöcke einrichten, um die Zusammenarbeit zwischen Anbietern von Flugsicherungsdiensten zu verbessern, damit die Leistung verbessert und Synergien geschaffen werden, und regelte solche Luftraumblöcke. Die Mitgliedstaaten können die Zusammenarbeit und Koordinierung innerhalb solcher zuvor eingerichteten Luftraumblöcke aufrechterhalten, um die Leistung des Flugverkehrsmanagementnetzes innerhalb des Einheitlichen Europäischen Luftraums zu fördern, insbesondere durch die Vorlage gemeinsamer Leistungspläne, sofern dies insbesondere die effiziente Durchführung dieser Verordnung nicht beeinträchtigt.
Die Mitgliedstaaten können die Zusammenarbeit und Koordinierung im Luftraum der funktionalen Luftraumblöcke, die zuvor gemäß Artikel 9a der Verordnung (EG) Nr.…
Die funktionalen Luftraumblöcke stellen wesentliche Elemente für die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten dar, wodurch die Leistungen verbessert…
Die Mitgliedstaaten haben bei der Einrichtung eines funktionalen Luftraumblocks die Anforderungen des Artikels 9a der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 zu erfüllen.
Konsequente Verfahren für die Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Stellen und die Nutzung eines gemeinsamen Luftraums sind eine…
Die Einrichtung eines funktionalen Luftraumblocks sollte als rechtliches Verfahren angesehen werden, mittels dessen Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit zwischen…
Die Mitgliedstaaten sollten bei der Einrichtung eines funktionalen Luftraumblocks gewährleisten, dass sie ihre Verantwortlichkeiten bezüglich der Sicherheit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.