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Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 können Emittenten die maximale Länge der Prospektzusammenfassung um eine Seite erhöhen, wenn für die Wertpapiere eine Garantie gestellt wird, da sowohl Informationen über die Garantie als auch über den Garantiegeber bereitgestellt werden müssen. Handelt es sich jedoch um mehr als einen Garantiegeber, könnte eine zusätzliche Seite möglicherweise nicht ausreichen. Daher ist es bei Garantien, die von mehr als einem Garantiegeber gestellt werden, notwendig, eine weitere Verlängerung der Prospektzusammenfassung zuzulassen.
Der Abschnitt gemäß Absatz 4 Buchstabe c enthält die folgenden Angaben in der folgenden Reihenfolge: Ist gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 die…
Die Zusammenfassung, die gemäß Artikel 19 mittels Verweis aufgenommenen Informationen, die zusätzlichen Informationen, die vorzulegen sind, wenn der Emittent…
Die Prospektzusammenfassung ist ein wesentliches Schlüsseldokument, das den Kleinanlegern als Orientierung dient, um den gesamten Prospekt besser zu verstehen…
Die Prospektzusammenfassung sollte kurz, einfach und für die Anleger leicht verständlich sein. Sie sollte in einfacher, allgemeinverständlicher Sprache verfasst…
Absatz 12a erhält folgende Fassung: „(12a) Abweichend von den Absätzen 3 bis 12 enthält ein gemäß Artikel 14a erstellter EU-Folgeprospekt oder ein gemäß Artikel…
In bestimmten Fällen erreichen der Prospekt oder die zugehörigen Dokumente einen beträchtlichen Umfang, sodass die Anleger nicht mehr in der Lage sind, eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.