Erwägungsgrund 8 32019R0979
Ein elektronisches, maschinenlesbares Format für die Übermittlung und Veröffentlichung von Daten macht die Nutzung und den Austausch dieser Daten effizienter. Daher sollte die Liste der Datenfelder, die der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) für die Klassifizierung von Prospekten zu melden sind, festgelegt und die Verwendung von XML-Formatvorlagen vorgeschrieben werden, um sicherzustellen, dass die Felder maschinenlesbar sind. Die Liste der Daten sollte ausreichend erschöpfend sein, damit die ESMA den in Artikel 47 der Verordnung (EU) 2017/1129 erteilten Auftrag zur jährlichen Veröffentlichung eines Berichts mit Statistiken über die in der Union gebilligten und notifizierten Prospekte und einer Trendanalyse unter Berücksichtigung der verschiedenen Arten von Emittenten und der Arten von Emissionen erfüllen kann.