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Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 kann ein Emittent, der in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren die Billigung eines einheitlichen Registrierungsformulars von der für ihn zuständigen Behörde erhalten hat, den Status eines Daueremittenten haben und alle künftigen einheitlichen Registrierungsformulare und etwaige Änderungen ohne vorherige Billigung hinterlegen. Um unnötige Belastungen zu verringern und Anreize für die Verwendung des einheitlichen Registrierungsformulars zu schaffen, sollte dieser Zeitraum auf ein Geschäftsjahr verkürzt werden. Diese Verkürzung wird den Anlegerschutz nicht beeinträchtigen, da ein einheitliches Registrierungsformular und etwaige Änderungen nicht als Bestandteil eines Prospekts verwendet werden können, ohne von der jeweils zuständigen Behörde gebilligt worden zu sein. Außerdem kann eine zuständige Behörde ein bei ihr hinterlegtes einheitliches Registrierungsformular nachträglich überprüfen, wenn sie dies für erforderlich hält, und gegebenenfalls Änderungen fordern.
Jeder Emittent, der sich dafür entscheidet, in jedem Geschäftsjahr ein einheitliches Registrierungsformular zu erstellen, legt dieses nach dem Verfahren des…
Wenn ein Emittent zwei Jahre in Folge ein einheitliches Registrierungsformular hinterlegt und gebilligt bekommen hat, kann er als der zuständigen Behörde…
Daueremittenten sollten Anreize dafür erhalten, ihren Prospekt als in mehreren Einzeldokumenten zu erstellen, da dies ihre Kosten für die Befolgung dieser…
Daueremittenten sollte es gestattet sein, ein einheitliches Registrierungsformular und etwaige Änderungen daran als Bestandteil eines Basisprospekts zu…
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Wurde ein einheitliches Registrierungsformular des Emittenten von der zuständigen nationalen Behörde…
Solange ein einheitliches Registrierungsformular noch nicht Bestandteil eines gebilligten Prospekts geworden ist, sollte es entweder auf freiwilliger Basis…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.