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Der EU-Folgeprospekt und der EU-Wachstumsemissionsprospekt sollten den Standardprospekt gemäß Verordnung (EU) 2017/1129 ergänzen. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, sind daher alle Verweise auf den Begriff „Prospekt“ in der Verordnung (EU) 2017/1129 so zu verstehen, dass sie sich auf sämtliche verschiedenen Formen von Prospekten beziehen, einschließlich des EU-Folgeprospekts und des EU-Wachstumsemissionsprospekts. Der freiwillige Charakter der Prospekttypen bedeutet, dass ein Emittent zwischen den verfügbaren Prospekttypen wählen kann, wenn ein öffentliches Angebot oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt einen Prospekt erfordert.
Die in dem EU-Folgeprospekt enthaltenen Angaben sind schriftlich und in leicht zu analysierender, präziser und verständlicher Form zu präsentieren und müssen es…
Angesichts der Besonderheiten der verschiedenen Arten von Wertpapieren, Emittenten, Angeboten und Zulassungen enthält diese Verordnung Vorschriften für…
Der EU-Wiederaufbauprospekt sollte die anderen in der Verordnung (EU) 2017/1129 festgelegten Prospektformen im Hinblick auf die Besonderheiten der verschiedenen…
Um das Vertrauen in die Verwendung des EU-Folgeprospekts und des EU-Wachstumsemissionsprospekts zu fördern, ist es wichtig, dass ihre Wirksamkeit und ihr…
Artikel 14a erhält folgende Fassung: EU-Folgeprospekt (1) Folgende Personen können sich im Falle eines öffentlichen Angebots von Wertpapieren oder einer…
Zur Erhebung von für die Bewertung des EU-Folgeprospekts und des EU-Wachstumsemissionsprospekts hilfreichen Daten sollte der in Artikel 21 Absatz 6 der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.