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Nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 hat der Anleger in Fällen, in denen der endgültige Emissionskurs oder das endgültige Emissionsvolumen der Wertpapiere, die öffentlich angeboten werden sollen, nicht in den Prospekt aufgenommen werden können, ein Widerrufsrecht, das er innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Hinterlegung des endgültigen Emissionskurses oder des endgültigen Emissionsvolumens ausüben kann. Um den Anlegerschutz zu erhöhen, sollte die Frist, innerhalb der Anleger dieses Widerrufsrecht ausüben können, verlängert werden.
Betrifft der Prospekt ein öffentliches Angebot von Wertpapieren, so haben Anleger, die Erwerb oder Zeichnung der Wertpapiere bereits vor Veröffentlichung des…
Anleger, die vor der Veröffentlichung des Nachtrags eine auf den Erwerb oder die Zeichnung der Vermögensanlagen gerichtete Willenserklärung abgegeben haben,…
Folgender Absatz wird eingefügt: „(2a) Abweichend von Absatz 2 haben vom 18. März 2021 bis zum 31. Dezember 2022 in dem Fall, dass der Prospekt ein öffentliches…
Betrifft der Prospekt ein öffentliches Angebot von Wertpapieren, haben Anleger, die bereits einen Erwerb oder eine Zeichnung der Wertpapiere zugesagt haben,…
Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) kann eine Zusage zum Erwerb oder zur Zeichnung der Wertpapiere innerhalb von mindestens drei…
Um die Rechtssicherheit zu erhöhen, sollte festgelegt werden, innerhalb welcher Frist ein Emittent einen Nachtrag zum Prospekt veröffentlichen muss und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.