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Nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2017/1129 haben Emittenten die Möglichkeit, bestimmte Informationen mittels Verweis in den Prospekt aufzunehmen. Diese Möglichkeit wurde eingeführt, um den Aufwand für die Emittenten zu verringern und eine Doppelung mit Informationen, die bereits im Rahmen anderer Finanzdienstleistungsvorschriften der Union offengelegt und veröffentlicht wurden, zu vermeiden. Die Möglichkeit, Informationen mittels Verweis aufzunehmen, wird künftig weiter erleichtert, sobald die Anleger in der Lage sind, über das mit der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete zentrale europäische Zugangsportal auf wirksamere und effizientere Weise darauf zuzugreifen. Dieses Portal sollte es Anlegern ermöglichen, die meisten relevanten Informationen an einem einzigen Ort zu finden, wodurch der Zugang zu Informationen, die mittels Verweis in Prospekte aufgenommen werden, weiter erleichtert wird. Ferner sollten Unternehmen die Möglichkeit haben, Informationen, die nicht in einem Prospekt offengelegt werden müssen, auf freiwilliger Basis mittels Verweis aufzunehmen, sofern diese Informationen die in der Verordnung (EU) 2017/1129 über die Aufnahme von Informationen mittels Verweis festgelegten Bedingungen erfüllen.
Dass Emittenten Informationen in einen Prospekt aufnehmen können, indem sie auf Dokumente verweisen, die die geforderten Informationen enthalten — unter der…
Vorgeschriebene Informationen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe k der Richtlinie 2004/109/EG sollten mittels Verweis in einen Prospekt aufgenommen…
Folgende Absätze werden eingefügt: „(1a) Informationen, die nicht in einen Prospekt aufgenommen werden müssen, können dennoch auf freiwilliger Basis mittels…
Um unnötige Kosten und Belastungen zu beseitigen und die Effizienz und Wirksamkeit der Aufnahme von Informationen mittels Verweis in den Prospekt zu erhöhen,…
Sobald eine Wertpapiergattung zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurde, haben die Anleger Zugang zur laufenden Offenlegung des Emittenten gemäß der…
Nach der Verordnung (EU) 2017/1129 ist ein Emittent unter bestimmten Voraussetzungen bei Wertpapieren, die im Zusammenhang mit einer Übernahme im Wege eines…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.