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Um unnötige Kosten und Belastungen zu beseitigen und die Effizienz und Wirksamkeit der Aufnahme von Informationen mittels Verweis in den Prospekt zu erhöhen, sollte klargestellt werden, dass Unternehmen entgegen den in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/979 genannten Fällen nicht verpflichtet sein sollten, einen Nachtrag mit neuen jährlich oder unterjährig vorzulegenden Finanzinformationen in einem noch gültigen Basisprospekt zu veröffentlichen. Es sollte stattdessen möglich sein, die neuen jährlich oder unterjährig vorzulegenden Finanzinformationen mittels Verweis in den Basisprospekt aufzunehmen, sofern die Bedingungen für die Aufnahme mittels Verweis, etwa die elektronische Veröffentlichung und die Sprachanforderungen, erfüllt sind. Die Unternehmen sollten jedoch die Möglichkeit haben, diese Informationen freiwillig in einem Nachtrag zu veröffentlichen.
Ein Emittent, ein Anbieter oder eine die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person ist nicht verpflichtet, einen Nachtrag gemäß Artikel…
Folgende Absätze werden eingefügt: „(1a) Informationen, die nicht in einen Prospekt aufgenommen werden müssen, können dennoch auf freiwilliger Basis mittels…
Nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2017/1129 haben Emittenten die Möglichkeit, bestimmte Informationen mittels Verweis in den Prospekt aufzunehmen. Diese…
Vorgeschriebene Informationen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe k der Richtlinie 2004/109/EG sollten mittels Verweis in einen Prospekt aufgenommen…
Um eine einheitliche Anwendung der Verordnung (EU) 2017/1129 zu gewährleisten und technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, sollte…
Dass Emittenten Informationen in einen Prospekt aufnehmen können, indem sie auf Dokumente verweisen, die die geforderten Informationen enthalten — unter der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.