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Um die Konvergenz und Harmonisierung der Aufsichtstätigkeiten der zuständigen Behörden in Bezug auf die Prospekte zu fördern, wodurch den Emittenten Sicherheit und den Anlegern Vertrauen geboten werden soll, ist es angebracht, die Umstände, unter denen eine zuständige Behörde solche zusätzlichen Kriterien anwenden kann, die Art der zusätzlichen Informationen, deren Offenlegung die zuständigen Behörden zusätzlich zu den für die Erstellung eines Prospekts, eines EU-Folgeprospekts oder eines EU-Wachstumsemissionsprospekts erforderlichen Informationen, einschließlich der Art der zusätzlichen Informationen, die nach den zusätzlichen Kriterien offenzulegen sind, fordern können, sowie den Zeitplan für die Billigung des Prospekts festzulegen.
die Umstände, unter denen eine zuständige Behörde — wenn dies zum Schutz der Anleger für notwendig erachtet wird — zusätzliche Informationen verlangen darf, die…
In der Verordnung (EU) 2017/1129 wird die Konvergenz und Harmonisierung der Vorschriften im Zusammenhang mit der Prüfung und Billigung von Prospekten durch die…
Aufgrund der unterschiedlichen Ansätze der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten haben nicht alle Emittenten Zugang zu angemessenen Informationen und…
Es sollte klargestellt werden, dass die Kommission die Möglichkeit haben sollte, von den Mitgliedstaaten oder den Auftraggebern zu verlangen, Informationen…
Die Kommission sollte nach einem angemessenen Zeitraum nach dem Geltungsbeginn dieser Änderungsverordnung die Anwendung der Verordnung (EU) 2017/1129 überprüfen…
Um die Übermittlung der Anzeigedatei zu vereinfachen und technischen Innovationen sowie der möglichen Entwicklung modernerer elektronischer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.