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Um sicherzustellen, dass die Emittenten zeitnah über das Ergebnis der Prüfung ihres Prospekts unterrichtet werden, sollten die zuständigen Behörden zur Einhaltung einer klaren Frist für ihre Prüfung verpflichtet werden. Unterlässt es eine zuständige Behörde, innerhalb der festgelegten Fristen eine Entscheidung über den Prospekt zu treffen, so sollte sie dem Emittenten, dem Anbieter oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person und der ESMA die Gründe für diese Unterlassung mitteilen; die ESMA sollte jährlich einen aggregierten Bericht über die Einhaltung der festgelegten Fristen durch die zuständigen Behörden veröffentlichen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um einer etwaigen Nichteinhaltung der festgelegten Fristen für die Entscheidung über den Prospekt durch die zuständigen Behörden entgegenzuwirken. Eine solche Unterlassung sollte jedoch nicht als Billigung des Antrags gelten.
Die zuständige Behörde teilt dem Emittenten, dem Anbieter oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person innerhalb von zehn…
Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung müssen die zuständigen Behörden im Einklang mit dem nationalem Recht zumindest über die erforderlichen…
Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Unterlässt es die zuständige Behörde, innerhalb der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes sowie in den Absätzen 3, 6…
Aufgrund der unterschiedlichen Ansätze der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten haben nicht alle Emittenten Zugang zu angemessenen Informationen und…
Ein Mitgliedstaat, der eine gleichzeitige Prüfung durchzuführen beabsichtigt, sollte verpflichtet sein, die anderen betroffenen Mitgliedstaaten von seiner…
Alle gebilligten Prospekte oder alternativ eine Liste der Prospekte mit Hyperlinks zu den relevanten spezifischen Rubriken der Website sollten auf der Website…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.