Erwägungsgrund 45 32023R2631
Emittenten europäischer grüner Anleihen sind möglicherweise darauf angewiesen, die Leistungen externer Prüfer aus Drittländern von außerhalb der Union in Anspruch zu nehmen. Es sollte deshalb eine Drittlandsregelung für externe Prüfer festgelegt werden, in deren Rahmen externe Prüfer aus einem Drittland ausgehend von einer Beurteilung, Anerkennung oder Billigung der Gleichwertigkeit ihrer Leistungen die entsprechenden Dienste erbringen können. Um externen Prüfern aus Drittländern bei Nichtvorliegen eines Gleichwertigkeitsbeschlusses den Zugang zu erleichtern, sollte ein Verfahren für die Anerkennung von in einem Drittland niedergelassenen externen Prüfern durch die ESMA festgelegt werden.