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Mit der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 wird ein solider Rahmen zur Wahrung der Marktintegrität und des Vertrauens der Anleger geschaffen, indem Insidergeschäfte, die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen und Marktmanipulation verhindert werden. Emittenten werden mehrere Offenlegungs- und Aufzeichnungspflichten auferlegt, und sie sind verpflichtet, Insiderinformationen der Öffentlichkeit gegenüber offenzulegen. Die im Rahmen öffentlicher Konsultationen und Zusammenkünfte von Expertengruppen gesammelten Rückmeldungen von Interessenträgern haben sechs Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 gezeigt, dass einige Aspekte der genannten Verordnung eine besonders hohe Belastung für Emittenten darstellen. Aus diesem Grund ist es notwendig, die Rechtsklarheit zu verbessern, unverhältnismäßige Anforderungen an die Emittenten zu beseitigen und die Attraktivität der Kapitalmärkte der Union insgesamt zu erhöhen und gleichzeitig ein angemessenes Maß an Anlegerschutz und Marktintegrität zu gewährleisten.
Nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 können Emittenten beschließen, die Offenlegung von Insiderinformationen für die Öffentlichkeit…
Nach den Artikeln 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sind Insidergeschäfte, die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen und Marktmanipulation…
Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 müssen Emittenten und alle in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnden Personen eine Liste…
Es könnte Fälle geben, in denen ein Emittent die Offenlegung bestimmter Umstände oder Ereignisse nach deren Eintreten aufschieben muss. Gemäß Artikel 17 Absatz…
Der folgende Absatz wird eingefügt: „(1a) Ein Emittent gewährleistet die Geheimhaltung von Informationen, die die Kriterien für Insiderinformationen gemäß…
In einigen Mitgliedstaaten werden Insiderlisten als besonders wichtig angesehen, um ein hohes Maß an Marktintegrität zu gewährleisten. Aus diesem Grund können…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.