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Nach den Artikeln 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sind Insidergeschäfte, die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen und Marktmanipulation verboten. Artikel 5 dieser Verordnung enthält jedoch eine Ausnahme von diesen Verboten für Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelung für ein Rückkaufprogramm ist, dass die Emittenten allen zuständigen Behörden der Handelsplätze, an denen die Aktien zum Handel zugelassen sind oder gehandelt werden, jedes Geschäft im Zusammenhang mit dem Rückkaufprogramm melden, einschließlich der in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Informationen. Darüber hinaus sind die Emittenten verpflichtet, der Öffentlichkeit die Geschäfte anschließend offenzulegen. Diese Verpflichtungen sind zu umständlich. Es ist daher notwendig, das Meldeverfahren zu vereinfachen, indem Emittenten verpflichtet werden, Informationen über Geschäfte im Rahmen des Rückkaufprogramms nur der zuständigen Behörde desjenigen Marktes zu melden, der in Bezug auf die Liquidität seiner Aktien am wichtigsten ist. Auch die Offenlegungspflicht muss vereinfacht werden, indem einem Emittenten gestattet wird, der Öffentlichkeit nur aggregierte Informationen offenzulegen, die den aggregierten Umfang und den gewichteten Durchschnittspreis pro Tag und pro Handelsplatz angeben.
Der Vermarktungsprozess nach Absatz 1 muss folgende Grundsätze einhalten: Vorbehaltlich des Satzes 1 Nummer 2 kann die Abwicklungsbehörde gezielt an bestimmte…
Mit der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 wird ein solider Rahmen zur Wahrung der Marktintegrität und des Vertrauens der Anleger geschaffen, indem Insidergeschäfte,…
Nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 können Emittenten beschließen, die Offenlegung von Insiderinformationen für die Öffentlichkeit…
Es könnte Fälle geben, in denen ein Emittent die Offenlegung bestimmter Umstände oder Ereignisse nach deren Eintreten aufschieben muss. Gemäß Artikel 17 Absatz…
Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 müssen Emittenten und alle in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnden Personen eine Liste…
Nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 liegt eine unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen vor, wenn eine Person, die über…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.