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Die Definition des Begriffs „Insiderinformationen“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 greift zu kurz, da sie nur für Personen gilt, die mit der Ausführung von Aufträgen beauftragt sind, obwohl auch andere Personen Kenntnis von einem bevorstehenden Auftrag oder Geschäft haben können. Diese Definition sollte daher erweitert werden, um auch Fälle zu erfassen, in denen Informationen aufgrund der Verwaltung eines Eigenhandelskontos oder eines verwalteten Fonds weitergegeben werden, und um insbesondere alle Kategorien von Personen zu erfassen, die Kenntnis von einem künftigen Auftrag haben können.
für Personen, die mit der Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden beauftragt sind, bezeichnet der Begriff auch präzise Informationen, die von einem…
Für die Zwecke dieser Verordnung liegt ein Insidergeschäft vor, wenn eine Person über Insiderinformationen verfügt und unter Nutzung derselben für eigene oder…
„Insider-Informationen“ bezeichnet Informationen im Sinne von Artikel 7 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014;
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) Informationen, die von einem Kunden oder von anderen im Namen des Kunden handelnden Personen…
Die Nutzung von Insiderinformationen kann in dem Erwerb oder der Veräußerung eines Finanzinstruments oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden…
Da dem Erwerb oder der Veräußerung von Finanzinstrumenten erforderlicherweise eine entsprechende Entscheidung der Person vorausgehen muss, die erwirbt bzw.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.