Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Emittenten sollten die Geheimhaltung von Informationen im Zusammenhang mit Zwischenschritten sicherstellen, wenn der Umstand oder das Ereignis, der bzw. das in dem gestreckten Vorgang herbeiführt werden soll oder hervorgebracht wird, noch nicht offengelegt worden ist. Sobald dieser Umstand oder dieses Ereignis offengelegt wurde, sollte der Emittent nicht mehr verpflichtet sein, die Geheimhaltung der Informationen über die Zwischenschritte sicherzustellen.
Wenn die Offenlegung von Insiderinformationen gemäß Absatz 4 oder 5 aufgeschoben wurde oder wenn Insiderinformationen im Zusammenhang mit Zwischenschritten in…
Die öffentliche Bekanntgabe von Insiderinformationen durch Emittenten ist von wesentlicher Bedeutung, um Insidergeschäften und der Irreführung von Anlegern…
Es könnte Fälle geben, in denen ein Emittent die Offenlegung bestimmter Umstände oder Ereignisse nach deren Eintreten aufschieben muss. Gemäß Artikel 17 Absatz…
Das Verbot von Insidergeschäften zielt darauf ab, jede mögliche Ausnutzung von Insiderinformationen zu verhindern, und sollte gelten, sobald diese Informationen…
Nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 können Emittenten beschließen, die Offenlegung von Insiderinformationen für die Öffentlichkeit…
Damit die Vertraulichkeit während des Verfahrens gewahrt ist, sollten öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber sowie Wirtschaftsteilnehmer keine Informationen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.