Erwägungsgrund 84 32014L0059
Die Abwicklungsbehörden sollten über alle erforderlichen rechtlichen Befugnisse verfügen, die in unterschiedlicher Zusammensetzung bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente ausgeübt werden können. Dazu sollte die Befugnis zählen, Anteile an einem ausfallenden Institut bzw. Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten dieses Instituts auf ein anderes Unternehmen, z. B. ein anderes Institut oder ein Brückeninstitut, zu übertragen, die Befugnis, Anteile herabzuschreiben oder zu löschen oder Verbindlichkeiten eines ausfallenden Instituts herabzuschreiben oder umzuwandeln, die Befugnis, die Geschäftsleitung zu ersetzen, sowie die Befugnis, für die Begleichung von Forderungen ein vorübergehendes Moratorium zu verhängen. Darüber hinaus sind noch weitere Befugnisse erforderlich, wie die Befugnis, von anderen Teilen der Gruppe die Fortführung grundlegender Dienstleistungen zu verlangen.