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In einigen Mitgliedstaaten werden Insiderlisten als besonders wichtig angesehen, um ein hohes Maß an Marktintegrität zu gewährleisten. Aus diesem Grund können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 von Emittenten auf KMU-Wachstumsmärkten verlangen, umfangreichere Insiderlisten aufzustellen, in die alle Personen aufgenommen werden, die Zugang zu Insiderinformationen haben, allerdings unter Verwendung eines vereinfachten Formats, bei dem weniger Informationen erforderlich sind. Um einen übermäßigen regulatorischen Aufwand zu vermeiden und gleichzeitig zu gewährleisten, dass den zuständigen Behörden weiterhin die wesentlichen Informationen zur Untersuchung von Verstößen gegen Marktmissbrauchsvorschriften zur Verfügung stehen, sollte ein solches vereinfachtes Format für alle Insiderlisten verwendet werden.
Die in Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vorgesehene gelockerte Anforderung, wonach Emittenten, deren Finanzinstrumente zum Handel auf einem…
Insiderlisten sind für die Regulierungsbehörden bei der Untersuchung möglichen Marktmissbrauchs ein wichtiges Instrument, aber die zwischen den Mitgliedstaaten…
Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes kann ein Mitgliedstaat Emittenten, deren Finanzinstrumente zum…
Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 müssen Emittenten und alle in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnden Personen eine Liste…
Mit der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 wird ein solider Rahmen zur Wahrung der Marktintegrität und des Vertrauens der Anleger geschaffen, indem Insidergeschäfte,…
Die Verpflichtung zur Offenlegung von Insiderinformationen kann für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.