Erwägungsgrund 21 32006R1287
Ein Derivatekontrakt sollte lediglich dann als ein Finanzinstrument im Sinne von Anhang I Abschnitt C Ziffer 7 der Richtlinie 2004/39/EG angesehen werden, wenn er auf einer Ware basiert und die Kriterien dieser Verordnung zur Bestimmung der Tatsache erfüllt, ob ein Kontrakt als mit den Charakteristika anderer derivativer Finanzinstrumente ausgestattet anzusehen ist und nicht kommerziellen Zwecken dient. Ein Derivatekontrakt sollte lediglich dann als ein Finanzinstrument im Sinne von Anhang I Abschnitt C Ziffer 10 angesehen werden, wenn er sich auf einen in Abschnitt C Ziffer 10 oder in dieser Verordnung genannten Basiswert bezieht und die Kriterien dieser Verordnung zur Bestimmung der Tatsache erfüllt, ob ein Kontrakt als mit den Charakteristika anderer derivativer Finanzinstrumente ausgestattet anzusehen ist oder nicht.