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In Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sind Präventivmaßnahmen gegen Marktmissbrauch und insbesondere Insidergeschäfte vorgesehen, die Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen betreffen. Diese Maßnahmen reichen von der Meldung von Geschäften mit Finanzinstrumenten des betreffenden Emittenten bis hin zum Verbot, in bestimmten Zeiträumen Geschäfte mit solchen Instrumenten zu tätigen. So müssen Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, nach Artikel 19 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 dem Emittenten und der zuständigen Behörde melden, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahrs Geschäfte tätigen, die den Schwellenwert von 5 000 EUR erreichen, sowie alle nachfolgenden Geschäfte innerhalb desselben Jahres. Die Meldungen betreffen in Bezug auf Emittenten Eigengeschäfte von Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, oder von in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen auf eigene Rechnung — entweder mit Anteilen oder Schuldtiteln dieses Emittenten oder mit Derivaten oder anderen damit verbundenen Finanzinstrumenten. Gemäß Artikel 19 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 können die zuständigen Behörden diesen Schwellenwert auf 20 000 EUR anheben.
Die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erfordert, dass Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie Personen, die in enger Beziehung zu ihnen stehen, dem…
Um zu vermeiden, dass Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, in unangemessener Weise zur Meldung verpflichtet werden und Unternehmen Geschäfte offenlegen…
Nach den Artikeln 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sind Insidergeschäfte, die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen und Marktmanipulation…
Eine größere Transparenz der Eigengeschäfte von Personen, die auf Emittentenebene Führungsaufgaben wahrnehmen, und gegebenenfalls der in enger Beziehung zu…
Mit der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 wird ein solider Rahmen zur Wahrung der Marktintegrität und des Vertrauens der Anleger geschaffen, indem Insidergeschäfte,…
Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Bis zum 5. Dezember 2028 legt die Kommission nach Anhörung der ESMA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.