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Um zu vermeiden, dass Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, in unangemessener Weise zur Meldung verpflichtet werden und Unternehmen Geschäfte offenlegen müssen, die für Anleger nicht aussagekräftig wären, sollte der Schwellenwert für die Meldung und die damit verbundene Offenlegung von 5 000 EUR auf 20 000 EUR angehoben werden. Gleichzeitig sollte den zuständigen Behörden Flexibilität dahingehend eingeräumt werden, diesen Schwellenwert auf 50 000 EUR anheben oder auf 10 000 EUR zu senken, wenn dies angesichts nationaler Marktbedingungen gerechtfertigt ist.
Eine zuständige Behörde kann beschließen, den in Absatz 8 genannten Schwellenwert auf 50 000 EUR anzuheben oder auf 10 000 EUR zu senken, und sie setzt die ESMA…
der geschätzte Wert des Auftrags oder der Rahmenvereinbarung ohne Mehrwertsteuer, der gemäß den Bestimmungen von Artikel 8 der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 5…
In Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sind Präventivmaßnahmen gegen Marktmissbrauch und insbesondere Insidergeschäfte vorgesehen, die Personen, die…
Angesichts der mit Schwarmfinanzierungsanlagen verbundenen Risiken und im Interesse eines wirksamen Anlegerschutzes und der Einrichtung eines Mechanismus für…
Die Transparenz staatlicher Beihilfen ist für die korrekte Anwendung der Vertragsvorschriften unerlässlich und führt zu einer besseren Einhaltung der…
Um die Marktfragmentierung zu verringern und gleichzeitig die unterschiedliche Größe der nationalen Kapitalmärkte in der Union zu berücksichtigen, sollte das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.