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Gemäß Artikel 19 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ist es Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, untersagt, während eines Zeitraums von 30 Kalendertagen vor der Finanzberichterstattung des Emittenten (geschlossener Zeitraum) Geschäfte mit den Anteilen oder Schuldtiteln des Emittenten oder mit Derivaten oder anderen mit diesen in Zusammenhang stehenden Finanzinstrumenten zu tätigen, es sei denn, der Emittent erteilt seine Zustimmung und es liegen besondere Umstände vor. Diese Ausnahme vom Erfordernis des geschlossenen Zeitraums umfasst derzeit Belegschaftsaktien oder Arbeitnehmersparpläne sowie Pflichtaktien oder Bezugsberechtigungen auf Aktien. Um die Kohärenz der Vorschriften für die verschiedenen Anlageklassen zu fördern, sollte diese Ausnahme ausgeweitet werden: Zu den ausgenommenen Arbeitnehmerplänen sollten auch solche gehören, die sich auf andere Finanzinstrumente als Aktien beziehen, und sie sollten auch die Pflichtinstrumente oder Bezugsberechtigungen auf andere Finanzinstrumente als Aktien umfassen.
Bestimmte Geschäfte oder Tätigkeiten, die von der Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, während des geschlossenen Zeitraums durchgeführt werden, könnten sich…
Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, sollte es nicht gestattet sein, vor der Ankündigung eines Zwischenberichts oder eines Jahresabschlussberichts, zu…
Absatz 12 erhält folgende Fassung: (12a) Im Fall von Geschäften oder Handelstätigkeiten, die keine aktiven Anlageentscheidungen der Person, die Führungsaufgaben…
Nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 müssen Emittenten und Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate Informationen über Geschäfte, die…
Es ist verboten, Schuldverschreibungen, Kapitalbeteiligungen oder vergleichbare Finanzinstrumente mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die nach dem 1.…
Es ist verboten, übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die nach dem 1. August 2014 und bis zum 12.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.