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Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 übermittelt jeder Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission bis spätestens einen Monat vor dem Inkrafttreten der genannten Verordnung ein Verzeichnis der Namen und Anschriften der Sachverständigen und Berufsverbände, die für die Einstufung der Fischereierzeugnisse nach Frische und Größe benannt wurden, und unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission anschließend über etwaige Änderungen des Verzeichnisses. Da diese Anforderung veraltet und nicht mehr erforderlich ist, um die Ziele der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 zu erreichen, sollte sie nicht mehr gelten.
Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über alle Änderungen bei den in Absatz 1 genannten Angaben sowie über alle Fischereifahrzeuge der Union, die in…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zum 15. Januar jedes Jahres eine Liste der bezeichneten Häfen. Spätere Änderungen der Liste werden der…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission innerhalb von 30 Tagen ab Inkrafttreten dieser Verordnung eine aktualisierte Liste der Fischereifahrzeuge nach…
Jeder Mitgliedstaat übermittelt den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission spätestens einen Monat vor Inkrafttreten dieser Verordnung ein Verzeichnis der…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 1. Juni jedes Jahres und zum ersten Mal nicht später als 30 Tage nach dem Datum der…
Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.