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Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission innerhalb von 30 Tagen ab Inkrafttreten dieser Verordnung eine aktualisierte Liste der Fischereifahrzeuge nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 in dem Meldeformat gemäß Anhang I.
Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 und Artikel 19 Buchstabe f) der Verordnung (EG) Nr. 2847/1993 des Rates müssen etwaige Änderungen der Angaben in Anhang I der Kommission täglich übermittelt werden, und zwar durch das Senden des vollständigen, zum Zeitpunkt der Erteilung oder des Entzugs einer gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 ausgestellten Sonderfangerlaubnis aktualisierten Anhangs I.
Änderungen der Liste der Fischereifahrzeuge werden der Kommission in demselben Meldeformat spätestens vier Arbeitstage vor Einfahrt der Schiffe in das…
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten den Link zu der Seite ihrer offiziellen Website mit, auf der das Verzeichnis der…
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission nach Erstellung der ersten Liste von fangberechtigten Schiffen unverzüglich jedes hinzugekommene oder gestrichene…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 10. Juni jeden Jahres eine Liste aller zugelassenen Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 11 Absatz 1 der…
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede weitere Aufnahme in die Liste der zugelassenen Fischereifahrzeuge nach Absatz 1, jede Streichung aus dieser Liste…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.