Art. 74 Abs. 7 32023R2124Steuerung der Fangkapazitäten
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede weitere Aufnahme in die Liste der zugelassenen Fischereifahrzeuge nach Absatz 1, jede Streichung aus dieser Liste…
Art. 70 Abs. 2 32023R2124Fanggenehmigungen
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 10. Januar jeden Jahres die Liste der fangberechtigten Schiffe unter ihrer Flagge, die im Rahmen dieses…
Art. 1 Abs. 1 32004R2103VERORDNUNG (EG) Nr. 2103/2004 DER KOMMISSION vom 9. Dezember 2004 zur Übermittlung von Daten über bestimmte Fischereien in den Westlichen Gewässern und in der Ostsee
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission innerhalb von 30 Tagen ab Inkrafttreten dieser Verordnung eine aktualisierte Liste der Fischereifahrzeuge nach…
Art. 61 Abs. 3 32023R2124Genehmigungen für die Grundschleppnetzfischerei auf Grundfischbestände
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 31. Oktober jeden Jahres die Liste der Schiffe, für die sie die in Absatz 1 genannte Genehmigung erteilt…
Art. 78 Abs. 3 Buchst. a 32023R2124Maßnahmen des Flottenmanagements
übermitteln der Kommission bis 31. Januar jeden Jahres die Liste der aktiven Schiffe, für die eine Erlaubnis für das laufende oder das/die folgende(n) Jahr(e)…