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Damit die Anpassung an technologische Veränderungen und Entwicklungen im Bereich der Digitalisierung vorgenommen werden kann, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu erlassen, in denen sie die technischen Anforderungen für die in der vorliegenden Verordnung vorgesehene digitale Kennzeichnung weiter festlegt.
Für eine Anpassung an technologische Veränderungen und künftige Entwicklungen im Bereich der Digitalisierung wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die vorliegende Verordnung dahin gehend zu ändern, dass
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Kennzeichnungsanforderungen nach den Absätzen 4 bis 15 des…
Um die Kennzeichnungselemente, bei denen die Bereitstellung ausschließlich in digitaler Form zulässig ist, an die Entwicklungen des GHS anzupassen, sollte der…
Damit die Verordnung (EU) 2019/1009 mit dem technischen Fortschritt, neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und der Entwicklung der Digitalisierung der…
Um einen reibungslosen Übergang von der mit der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 eingeführten Regelung auf die Regelung der vorliegenden Verordnung zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.