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Um die Kennzeichnungselemente, bei denen die Bereitstellung ausschließlich in digitaler Form zulässig ist, an die Entwicklungen des GHS anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der Kennzeichnungselemente, die ausschließlich auf einem digitalen Kennzeichnungsetikett angegeben werden dürfen, zu ändern, sofern das GHS nicht vorschreibt, dass diese Kennzeichnungselemente auch auf dem physischen Kennzeichnungsetikett anzugeben sind, und unter Berücksichtigung des Maßes der digitalen Kompetenzen aller Bevölkerungsgruppen in der Union, der gesellschaftlichen Bedürfnisse und eines hohen Niveaus beim Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 53a delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I Abschnitt 1.6 zu erlassen, um die…
Damit die Anpassung an technologische Veränderungen und Entwicklungen im Bereich der Digitalisierung vorgenommen werden kann, sollte der Kommission die Befugnis…
Damit die Verordnung (EU) 2019/1009 mit dem technischen Fortschritt, neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und der Entwicklung der Digitalisierung der…
Um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur…
Zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290…
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte zur Änderung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.